|
BERATUNG
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf ist eine Grundleistung aus der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) im Leistungsbild Objektplanung für Gebäude und
raumbildenden Ausbau (§ 33) in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das bedeutet - es besteht eine Beratungspflicht des Planers zu Beginn eines jeden Planungsauftrages zu folgenden Fragen:
- Wer muss beteiligt werden, damit das Bauprogramm verwirklicht werden kann?
1.
Institutionen und Ämter (Baugenehmigungsbehörde, Landschafts- oder Denkmal- schutzamt u.a.)
2. Handwerker bzw. Unternehmer
3. Sonderfachleute und Gutachter (Tragwerksplaner, Bauphysiker, Bodengutachter u.a.)
- Welche Planungsleistungen müssen bzw. sollen erbracht werden?
Selbstverständlich beschränkt sich diese
Beratungspflicht nicht nur auf die Leistungsphase 1, sondern besteht über den gesamten Zeitraum der Bauabwicklung in allen Leistungsphasen - auch z.B. zu Fragen von Bauherrenwünschen oder über die Verwendung neuartiger
Baustoffe bzw. Konstruktionen.
Wir bieten Beratung
auch als Einzelleistung zu allen Fragen aus dem Bereich unseres Leistungsspektrums an, wobei hier die Baubiologie mit Fragen über Schadstoff- belastungen durch Baustoffe, die Bauphysik
mit Fragen über Feuchteschäden oder die Tragwerksplanung mit Fragen über Risse am bestehenden Bauwerk beispielhaft angeführt sein sollen.
|